Unsere AGB in der Übersicht
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir die Lieferung an den Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB`s abweichende Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages betroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsabschluss kommt nur zustande, wenn der Auftrag schriftlich bestätigt wurde oder bereits ausgeführt wird.
(2) Unsere Außendienstmitarbeiter sind ausschließlich ermächtigt, Kundenbestellungen entgegen zu nehmen. Sie sind also insbesondere nicht berechtigt, Lieferverträge verbindlich abzuschließen, bestimmte Liefertermine oder Eigenschaften der bestellten Waren zuzusichern und von diesen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vertragsvereinbarungen zu treffen. Sie sind ferner nicht berechtigt, Gelder oder vertragliche Willenserklärungen für uns entgegenzunehmen.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Lieferzeit
(1) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
(2) Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft. Fristen und Termine sind also eingehalten, wenn sich die Ware bei Fristablauf auf dem Weg zum Kunden befindet oder wir ihm Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahmeverzug kommt oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendung ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Auch wenn der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadenersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
(6) Teillieferungen sind zulässig.
§ 4 Preise- und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Lieferrechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen rein netto zahlbar.
(4) Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für die unstreitig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.
(5) Sofern der Kunde nach Übersendung einer schriftlichen Mahnung, bzw. gem. § 284 III BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug kommt, können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zum Erhalt der Zahlung einstellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt berechtigt. Die Höhe des Verzugszinses bestimmt sich nach § 288 II BGB, sie beträgt 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
(6) Wir sind berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(7) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen, Folgeaufträge oder noch zur Auslieferung anstehende Teillieferungen zurückzuhalten, die Einwilligung zum Weiterverkauf an die Endkunden des Käufers zu widerrufen, von uns gelieferte Waren nach unserer Wahl bis zum Wert unserer Forderung zurückzunehmen. In diesem Fall erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des gewöhnlichen Verkaufswerts der zurückgenommenen Sachen zum Zeitpunkt der Rücknahme.
§ 5 Gefahrübergang- Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Versandbereit gemeldete Ware ist von dem Kunden unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, die Ware nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern. Eine Woche nach Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware sowie nach Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde oder in Ermangelung einer besonderen Weisung erfolgt die Wahl des Transportmittels und des Transportweges nach unserem Ermessen.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung auf seine Kosten eingedeckt.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Technische Angaben in Werbeunterlagen, Angeboten etc. unterliegen dem ständigen Wandel. Solche Daten stellen daher keine zugesicherten Eigenschaften dar. Wir behalten uns technische Änderungen, Maß- und Farbabweichungen vor, solange dem Kunden diese Änderungen unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
(2) Verschleißerscheinungen, Eingriffe Dritter, die Verwendung nicht autorisierten Zubehörs oder Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Benutzung durch den Kunden unterliegen nicht der Gewährleistung.
(3) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen (derzeit § 377 HGB). Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seiner Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen ist (derzeit § 377 HGB). Hat er dies nicht, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass Mängel auch trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren oder arglistig verschwiegen wurden.
(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten; in vorangestellten Fällen ist aber die Schadenersatzhaftung insgesamt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sie gilt bei einfacher Fahrlässigkeit insbesondere nicht für den sogenannten entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(2) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessen Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir eine sogenannte Drittwiderspruchklage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(6) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unsere Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zusichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Aufrechnungsausschluss
(1) Der Kunde kann lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Anspruchsgefährdung
(1) Werden zur vollständigen Durchführung eines Liefervertrages Tatsachen bekannt, die eine Gefährdung unserer Zahlungsansprüche befürchten lassen, sind wir zur (Rest-) Lieferung nur Zug um Zug gegen Barzahlung sämtlicher offener Rechnungsbeträge oder der Gewährleistung ausreichender Sicherheiten verpflichtet.
§ 11 Rücktritt vom Vertrag
(1) Sind wir aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, hat der Kunde neben den Rücktrittsfolgen eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 10 % des Nettowarenwertes der Bestellung zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Kunde – ohne hierzu berechtigt zu sein – von dem Vertrag Abstand nimmt bzw. zurücktreten möchte.
§ 12 Gerichtstand und Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.
§ 13 Teilnichtigkeit
(1) Sollten einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.